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Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vereinbarungen zwischen Vidasoft, die unter dem Namen Vidasoft handelt, und ihrer anderen Partei.

Artikel 1. Definitionen und Parteien

1.1 Vidasoft: Vidasoft mit Sitz in Utrecht und eingetragen bei der Handelskammer unter Aktenzeichen 85115754, handelnd unter dem Namen Vidasoft.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen: das vorliegende Dokument.
1.3 Lieferant: eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt und eine Softwarelizenz an Vidasoft verkauft.
1.4 Kunde: eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt und eine Softwarelizenz von Vidasoft erwirbt.
1.5 Softwarelizenz: ein Recht zur Nutzung von Standardsoftware.
1.6 Schriftlich: schriftlich, sowohl auf Papier als auch digital, vorausgesetzt, dass die Identität des Absenders und die Integrität des Inhalts der Kommunikation hinreichend nachgewiesen sind.
1.7 Website: Die Vidasoft-Website kann über www.vidasoft.nl aufgerufen werden.
1.8 Gegenpartei: Lieferant oder Kunde, der einen Vertrag mit Vidasoft abschließt.

Artikel 2. Angebote

2.1 Vidasoft behält sich das Recht vor, Angebote oder Angebote für den Verkauf von Softwarelizenzen zu ändern.
2.2 Persönliche Angebote von Vidasoft sind 14 Kalendertage gültig, sofern nicht anders schriftlich angegeben. Die Annahme nach Ablauf dieser Frist führt nur dann zu einem Vertrag zwischen Vidasoft und der Gegenpartei, wenn Vidasoft die Annahme durch die Gegenpartei ausdrücklich akzeptiert.

Artikel 3. Kauf von Softwarelizenzen

3.1 Dieser Artikel gilt nur für den Kauf von Softwarelizenzen durch Vidasoft.
3.2 Der Lieferant liefert die Softwarelizenzen wie in den Vereinbarungen gemäß Artikel 6 angegeben.
3.3 Der Lieferant stellt Vidasoft alle relevanten Informationen bezüglich der Softwarelizenz zur Verfügung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über:
– die Version der Software, für die die Softwarelizenz gilt;
– die Aktivierung der Software;
– das Recht auf Wartung und Updates der Software;
– die geltenden Lizenzbedingungen und -beschränkungen.
3.4 Der Lieferant garantiert, dass:
a) die Softwarelizenz wurde mit Zustimmung des Eigentümers der Software in einem der Länder der Europäischen Union in den Handel gebracht;
b) die Softwarelizenz wurde auf unbestimmte Zeit erworben;
c) für die Nutzung der Softwarelizenz fallen keine weiteren Gebühren an;
d) die Softwarelizenz zum Zeitpunkt der Lieferung nicht verwendet wird;
e) die Softwarelizenz nicht geteilt oder anderweitig unvollständig ist.
3.5 Der Lieferant muss Vidasoft auf erste Aufforderung hin unverzüglich alle Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Bedingungen des vorstehenden Absatzes erfüllt sind.
3.6 Der Lieferant stellt Vidasoft von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass die Softwarelizenz in der gelieferten Form ein Urheberrecht dieser Dritten verletzt. In diesem Fall ist der Lieferant auch verpflichtet, die von Vidasoft gezahlten Beträge vollständig zu erstatten.

Artikel 4. Verkauf von Softwarelizenzen

4.1 Dieser Abschnitt gilt nur für den Verkauf von Softwarelizenzen durch Vidasoft.
4.2 Vidasoft liefert die Softwarelizenzen wie im Vertrag angegeben und gemäß Artikel 5. Vidasoft bemüht sich nach Kräften, dem Kunden die für die Aktivierung der Softwarelizenz erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen.
4.3 Auf Wunsch berät Vidasoft zum Betrieb der Softwarelizenz. Der Kunde ist für die Installation und Inbetriebnahme der Software verantwortlich. Vidasoft ist nicht verantwortlich für die Bereitstellung der von der Softwarelizenz abgedeckten Installationsmedien. Bei Fragen zum Betrieb der Software hat sich der Kunde an den Berechtigten der Software zu wenden.
4.4 Der Kunde ist jederzeit voll verantwortlich für die Bestellung der erforderlichen Version einer Softwarelizenz. Nachdem sie dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde, kann die Softwarelizenz nur mit schriftlicher Genehmigung von Vidasoft zurückgegeben werden.
4.5 Der Umfang der Softwarelizenz beschränkt sich auf die Lizenzbedingungen des Eigentümers der Software. Gegebenenfalls enthält die Rechnung Informationen über die Softwarelizenz, einschließlich der Version der von der Softwarelizenz abgedeckten Software und des Rechts auf Wartung und Updates der Software.

Artikel 5. Lieferung und Lieferfrist

5.1 Vidasoft wird die Softwarelizenz dem Kunden, sofern nicht anders vereinbart, so bald wie möglich nach Zahlung der Rechnung durch den Kunden zur Verfügung stellen.
5.2 Die Bereitstellung der Softwarelizenz durch den Lieferanten an Vidasoft muss innerhalb von 14 Tagen nach Annahme des Angebots des Lieferanten durch Vidasoft erfolgen. Die Zahlung der Rechnung an den Lieferanten erfolgt spätestens 30 Tage, nachdem der Lieferant die betreffende(n) Softwarelizenz(en) zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 6. Preise

6.1 Alle Preise auf der Website und in Broschüren, Preislisten, Angeboten und anderen Kommunikationsmitteln von Vidasoft sind in Euro und ohne Umsatzsteuer (MwSt.) und andere von der Regierung auferlegte Abgaben.
6.2 Die im vorstehenden Absatz genannten Preise unterliegen Programmier- und Tippfehlern. Für die Folgen solcher Fehler wird keine Haftung übernommen.

Artikel 7. Zahlungsbedingungen

7.1 Vidasoft sendet dem Kunden eine Rechnung über alle vom Kunden geschuldeten Beträge. Mit der Annahme eines Angebots stimmt der Kunde der elektronischen Rechnungsstellung durch Vidasoft zu.
7.2 Die Zahlungsfrist ist auf der Rechnung angegeben. Wenn auf der Rechnung keine Zahlungsfrist angegeben ist, gilt eine Frist von 7 Tagen nach Rechnungsdatum. Nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde, der nicht rechtzeitig zahlt, von Rechts wegen in Verzug
ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Der Kunde schuldet ohne weitere Inverzugsetzung die gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte auf den ausstehenden Betrag.
7.3 Bei Zahlungsverzug ist der Kunde zusätzlich zu dem fälligen Betrag und den darauf aufgelaufenen Zinsen verpflichtet, den vollen Ersatz sowohl der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Inkassokosten (mit einem Minimum von 300 Euro) einschließlich der Kosten zu zahlen
für Anwälte, Juristen, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros.
7.4 Der Zahlungsanspruch wird sofort fällig, wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, Zahlungsaufschub beantragt oder das Vermögen des Auftraggebers vollständig gepfändet wird, der Auftraggeber verstirbt und ferner, wenn er in Liquidation geht oder aufgelöst wird.
7.5 In den oben genannten Fällen hat Vidasoft auch das Recht, die Erfüllung des Vertrags oder eines Teils davon, der noch nicht erfüllt wurde, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zu beenden oder auszusetzen, ohne Anspruch auf Schadensersatz für den Kunden entstehen dadurch.
7.6 Der Kunde verzichtet auf alle Rechte bezüglich der Abrechnung.

Artikel 8. Haftung

8.1 Vidasoft haftet nur im Falle eines zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und nur für direkte Schäden.
8.2 Die Haftung von Vidasoft, die sich aus einem Mangel bei der Vertragserfüllung oder aus anderen Gründen ergibt, ist auf direkte Schäden und maximal auf den für den Vertrag vereinbarten Preis beschränkt. Die Gesamtentschädigung für direkte Schäden übersteigt jedoch in keinem Fall 10.000 EUR.
8.3 Unter direkten Schäden sind ausschließlich alle Schäden zu verstehen, die bestehen aus:
a) angemessene und nachweisbare Kosten, die die betreffende Partei für die andere aufwenden musste
Sie ermahnen, die Vereinbarung (erneut) ordnungsgemäß einzuhalten;
b) angemessene Kosten zur Feststellung von Ursache und Umfang des Schadens, sofern
in Bezug auf den direkten Schaden, auf den hier Bezug genommen wird;
c) angemessene und nachweisbare Kosten, die der betreffenden Partei entstehen, um zu verhindern, oder
Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieses Artikels.
8.4 Jegliches Recht auf Entschädigung der Gegenpartei erlischt in jedem Fall, wenn:
a) die andere Partei nicht unmittelbar nach Entdeckung des schadenverursachenden Ereignisses Maßnahmen zur Schadensbegrenzung getroffen hat;
b) Die Gegenpartei hat Vidasoft nicht alle relevanten Informationen innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Schadens mitgeteilt.
8.5 Die in diesem Artikel genannten Ausschlüsse und Beschränkungen erlöschen, wenn und soweit der Schaden das Ergebnis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verursachers des Schadens und/oder seines Managements ist.

Artikel 9. Höhere Gewalt

9.1 Vidasoft ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung gegenüber dem Kunden zu erfüllen, wenn Vidasoft daran aufgrund eines Umstands gehindert ist, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und weder nach Gesetz, Rechtsakt oder allgemein anerkannten Ansichten
geht auf seine Kosten.
9.2 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter höherer Gewalt verstanden, zusätzlich zu dem, was in dieser Hinsicht unter Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, die Vidasoft nicht beeinflussen kann, aufgrund derer Vidasoft jedoch
seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Höhere Gewalt bedeutet insbesondere; Bürgerunruhen, Netzangriff, Mobilisierung, Krieg, Transportstörung, Streik, Betriebsstörung, Lieferstillstand, Feuer, Überschwemmung, Import- und Exportbeschränkungen und für den Fall, dass Vidasoft aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, durch seine eigenen Lieferanten zu liefern angegeben, aufgrund derer die Einhaltung der Vereinbarung vernünftigerweise nicht von Vidasoft verlangt werden kann.
9.3 Vidasoft kann die vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate dauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Schadensersatzpflicht aufzulösen
Schaden für die andere Partei.
9.4 Soweit Vidasoft seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte oder zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist Vidasoft berechtigt, einen Teil in Rechnung zu stellen separat. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen.

Artikel 10. Vertraulichkeit

10.1 Die Parteien werden einander bereitgestellte Informationen vertraulich behandeln, wenn die Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder wenn die empfangende Partei weiß oder vernünftigerweise vermuten muss, dass die Informationen vertraulich behandelt werden sollen („vertrauliche Informationen“). Der
Inhalt der Vereinbarung ist in jedem Fall vertraulich.
10.2 Die Verpflichtung, vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln, gilt nicht, wenn die empfangende Partei nachweisen kann, dass die Informationen:
– vor dem Datum der Bereitstellung im Besitz der empfangenden Vertragspartei waren;
– von einem Dritten verfügbar sind, ohne dass der Dritte durch die Bereitstellung eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei verletzt;
– aus öffentlichen Quellen wie Zeitungen, Patentdatenbanken, öffentlich zugänglichen Websites oder Diensten verfügbar ist;
– unabhängig und ohne Verwendung von Informationen der offenlegenden Partei durch die empfangende Partei entwickelt wurden.
10.3 Wenn eine Partei eine Anordnung zur Freigabe vertraulicher Informationen von einer zuständigen Behörde erhält, hat sie das Recht, mit der Freigabe fortzufahren. Die bereitstellende Vertragspartei wird jedoch im Voraus und so schnell wie möglich über die Bestellung informiert, es sei denn, die Bestellung ist ausdrücklich so
verbietet. Wenn die offenlegende Partei anzeigt, dass sie Maßnahmen gegen die Anordnung ergreifen möchte (z. B. durch ein Eilverfahren), wird die empfangende Partei mit der Zustellung warten, bis eine Entscheidung getroffen wurde, soweit dies rechtlich möglich ist.
10.4 Die Parteien erlegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen in diesem Artikel auch Mitarbeitern und Dritten auf, die mit der Durchführung der Vereinbarung beauftragt sind und denen die vertraulichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 11. Anwendbares Recht

11.1 Auf einen Vertrag findet niederländisches Recht Anwendung.
11.2 Sofern nicht zwingend gesetzlich anders vorgeschrieben, werden alle Streitigkeiten, die sich aus der Vereinbarung ergeben können, dem zuständigen niederländischen Gericht für den Bezirk vorgelegt, in dem Vidasoft ansässig ist.

Artikel 12. Schlussbestimmungen

12.1 Sollte sich eine Bestimmung des Vertrages als nichtig erweisen, berührt dies nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrages. In diesem Fall werden die Parteien (eine) neue Bestimmung(en) als Ersatz erlassen, die so weit wie rechtlich möglich der Absicht des Originals entspricht
Vertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen entstehen.
12.2 Die Parteien sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Im Gegensatz dazu ist Vidasoft jederzeit berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf eine Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft zu übertragen.
12.3 Die Version einer von Vidasoft erhaltenen oder gespeicherten Mitteilung gilt als authentisch, sofern die Gegenpartei nicht das Gegenteil beweist.